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Schon an den „vorletzten“Willen gedacht?
Rechts-Tipp
Viel zu wenig Menschen denken daran, Vorsorge für den Betreuungsfall zu treffen!
Von Notar Michael Deutrich, Friedberg
1. Die gesetzliche Regelung: Das Betreuungsverfahren
Kann jemand, z. B. infolge Unfall oder Krankheit aus körperlichen oder geistigen Gründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, stellt sich die Frage, wer jetzt für ihn handeln kann. Wer ver-handelt mit Banken und Behörden, wer übernimmt die Vermögensverwaltung und wer bestimmt, wie eine ärztliche Behand-lung aussehen soll? Vielleicht überrasch-end: Es gibt keine automatisch eintretende gesetzliche Vertretungsbefugnis für Ehe-partner oder Kinder! Vielmehr muss das Amtsgericht (Betreuungsgericht) einen Betreuer bestellen.
2. Die Vorsorgevollmacht
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren ist aber nicht erforderlich, wenn eine Vor-sorgevollmacht vorliegt. Entscheidend ist dabei die Auswahl des Bevollmächtigten. Wichtig: Eine Vollmacht ist stets Vertrau-enssache! Denn natürlich besteht die Mög- lichkeit, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht und nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt.
In der Vollmacht kann detailliert geregelt werden, für welche Fälle sie gelten soll und für welche nicht. Weil bei einer Auf-zählung aber leicht etwas vergessen wer-den kann, empfiehlt es sich, die Vorsorge-vollmacht als Generalvollmacht zu ertei-len. Die Generalvollmacht umfasst sowohl die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, etwa den Geschäftsverkehr mit Banken oder den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, als auch die persön-lichen Angelegenheiten wie Fragen der ärztlichen Behandlung oder Regelungen über denAufenthalt in einemKrankenhaus oder Pflegeheim.
Die Vollmacht sollte nicht unter nur schwer nachprüfbaren Bedingungen ge-stellt werden, wie etwa „für den Fall mei-ner Geschäftsunfähigkeit“ oder „wenn ich nicht mehr selbst handeln kann“. Wer soll das im Ernstfall feststellen? Eine sol-che Vollmacht ist in der Praxis unbrauch-bar! Denn: Die Person, der die Vollmacht vorgelegt wird (z. B. Geschäftspartner, Arzt, Bank) muss ohne weitere Nachfor-schungen wissen, ob diese Person berech-tigt ist, Entscheidungen für den Voll-machtgeber zu treffen oder nicht.
Die Wirksamkeit der Vollmacht endet, wenn sie widerrufen wird. Das ist jeder-zeit und auch formlos möglich. Der Vollmachtge-ber muss aber darauf ach-ten, dass er die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten wieder zurückerhält. Zum Schutz von Außenstehenden gilt die Vollmacht nämlich so lange als wirksam, solange der Bevollmächtigte die Voll-machtsurkunde vorlegen kann.
3. Die Betreuungsverfügung
Falls man keine umfassende Vorsorgevoll-macht erteilen will, kann man zumindest in einer sogenannten Betreuungsverfü-gung bestimmen, wer im Fall der Betreu-ungsbedürftigkeit vom Gericht als Betreu-er bestellt werden soll. Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Der Betreuer wird erst in einem gerichtlichen Verfahren bestellt und kann vorher noch nicht handeln. Anders als der Bevollmächtigte bei einer Vorsorgevollmacht unterliegt er einer gewissen gerichtlichen Kontrolle.
4. Patientenverfügung
Seit 01.09.2009 ist die Zulässigkeit einer sogenannten Patientenverfügung gesetz-lich geregelt. Mit der Patientenverfügung kannman entscheiden, obman bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder nicht. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende, z. B. keine künstliche Lebens-verlängerung im Sterbeprozess oder in Komafällen bei negativer Prognose. Stets setzt dies aber eine persönliche Wertent-scheidung voraus. Sie sollte deshalb gut überlegt sein und mit Personen des Ver-trauens und auch mit einem Arzt be-sprochen werden. Keinesfalls sollte ohne ausführliche Beratung irgendein vorge-fertigtes Muster unterschrieben werden. Die Patientenverfügung sollte stets mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungs-verfügung kombiniert sein. Dann fällt ihre Umsetzung nämlich in den Aufgabenbe-reich des Bevollmächtigten bzw. Betreuers.
Der Arzt hat eine Patientenverfügung zu beachten. Wenn zwischen dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten und dem behan-delnden Arzt Uneinigkeit über die weitere Behandlung besteht, muss das Betreu-ungsgericht angerufen werden.
5. Form und Registrierung
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung müssen grund-sätzlich zumindest schriftlich verfasst sein. Handreichungen gibt es dazu z. B. in der Broschüre des Bayerischen Justiz-ministeriums (Titel: „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“), die im Buchhandel er-hältlich ist. Eine notarielle Vorsorgevoll-macht ist insbesondere notwendig, wenn mit der Vollmacht auch Grundstücksge-schäfte getätigt werden sollen. Auch in anderen Fällen kann eine notarielle Voll-macht auf Grund der damit verbunde-nen Beratung und höheren Beweiskraft sinnvoll sein. Der Notar übernimmt auf Wunsch auch die Registrierung bei der Bundesnotarkammer, damit die betrof-fenen Stellen (z. B. Betreuungsgerichte) später von der getroffenen Regelung Kenntnis erlangen können.
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