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« Previous Page Table of Contents Next Page »Wohnung in der Ortsmitte oder eine Eigentumswohnung im Rahmen eines betreuten Wohnens zu kaufen.
Ausreichende Absicherung nicht vergessen
Auch wenn sich aktuell in der Familie alle gut verstehen und vernünftig handeln – es gibt keine Garantie, dass dies auch in 10 oder 20 Jahren noch so sein wird. Bei-spielsweise könnten Einflüsse von künf-tigen Schwiegerkindern die Harmonie stören. Daher müssen bei vorweggenom-menen Erbfolgen ausreichende Sicherungen eingebaut werden:
Beispiel: Die Eheleute Huber wollen in der übergebenen Immobilie bis an ihr Lebens-ende selbst wohnen. Sie sichern sich dies durch ein eingetragenes Wohnrecht oder einen Nießbrauch ab.
Im Schenkungsvertrag haben sie Rückfor- derungsrechte vereinbart, z.B.
n bei Insolvenz oder Scheidung des Kindes
n bei Veräußerung oder Belastung der Immobilie ohne Zustimmung der Eltern
Die Eheleute Huber haben sich gegen-seitig als Erbe eingesetzt (Berliner Testa-ment). Kinder können vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Da- her haben sie im Schenkungsvertrag ver-einbart, dass die Schenkung auf den späteren Pflichtteil anzurechnen ist.
Vorweggenommene Erbfolge
Steuertipp
Häufigster Fall einer vorweg- genommenen Erbfolge ist, wenn Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder übertragen.
Vorteile
Mögliche Gründe für eine vorweggenom-mene Erbfolge können sein:
Die Eltern können oder wollen sich nicht mehr um die Verwaltung des Vermö-gens kümmern.
Beispiel: Die Eheleute Müller wollen im Ruhestand mehr Zeit für sich haben. Die Verwaltung ihres Mietshauses ist wegen häufiger Mieterwechsel und Renovierun gen recht aufwändig. Sie übertragen es daher auf ihre Kinder.
Bei großen Vermögen sprechen schen-kungsteuerliche Gründe für eine vor-weggenommene Erbfolge. Die persön-lichen Freibeträge (Kinder: € 400.000, Ehegatte: € 500.000) stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Durch recht-zeitige Übertragungen lassen sich die Freibeträge daher mehrmals nutzen. Damit lassen sich auch große Vermögen völlig schenkungsteuerfrei übertragen.
Beispiel: Das Vermögen gehört den Ehe-leuten Müller gemeinsam. Sie können daher alle zehn Jahre Vermögen im Wert von 1,6 Mio. auf ihre beiden Kinder über-tragen, ohnedass 1Cent Schenkungsteuer fällig wird. Denn sowohl die Tochter als auch der Sohn haben jeweils bei Schen-kungen der Mutter und des Vaters einen persönlichen Freibetrag von € 400.000.
Häufig soll durch eine vorweggenomme-ne Erbfolge auch die Versorgung des Schenkers oder seines Ehegatten gesi-chert werden, z.B. durch Vereinbarung von Rentenzahlungen oder Altenteils leistungen.
Darauf sollten Sie achten
Eine vorweggenommene Erbfolge sollte wohlüberlegt sein. Typische Fehler sind:
Bedeutung der Erbschaftsteuer wird überschätzt
Häufig wird eine vorweggenommene Erbfolge gemacht, um eine vermeintliche spätere Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu verringern. Dabei wird überse- hen, dass bei kleinen und mittleren Vermögen im Erbfall meist gar keine Erbschaftsteuer entsteht. Denn im Erbfall gelten u. a. folgende Freibeträge oder Vergünstigungen:
n Kind € 400.000 n Ehegatte € 500.000
n Ehegatte zusätzlich Versorgungs- freibetrag von maximal € 256.000 n Ehegatte zusätzlich steuerfreier Zugewinnausgleich bei gesetzlichem Güterstand n Hausrat: € 41.000
n Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei n Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei
Keine übereilte Schenkung
Ein Grundsatz darf niemals übersehen werden: Eltern sollten nur das Vermögen übertragen, das sie mit Sicherheit nie mehr selbst benötigen. Dabei sollten sie auch berücksichtigen, dass z.B. wegen Pflege-bedürftigkeit im Alter die finanziellen Belastungen deutlich ansteigen können. Durch eine vorweggenommene Erbfolge geht außerdem ein Stück finanzielle Flexibilität verloren.
Beispiel: Die Eheleute Maier übertragen ihr selbstbewohntes Einfamilienhaus auf ihre Tochter gegen Eintragung eines le-benslangen Wohnrechts. Damit ist zwar gesichert, dass die Eheleute bis an ihr Lebensende im Haus wohnen können. Aber sie können das Haus nicht mehr ver-kaufen, um sich z.B. eine altersgerechte
Michael Haubrich
Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. (FH), Steuerberater, Geschäftsführer der Geirhos, Berchtenbreiter und Kollegen Steuerberatungs-GmbH haubrich@gb-steuerberatung.de
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